Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Mietbedingungen für Lager-Sofort Container - Stand: Januar 2026
1. Mietsache und Vertragsgegenstand
Der Vermieter stellt dem Mieter die Mietsache als Lagerraum zur Verfügung. Die Nutzung darf ausschließlich zu Lagerzwecken erfolgen. Der Vermieter übernimmt keine Verwahrungs- oder sonstige Obhutspflicht für die eingelagerten Gegenstände.
Die vermieteten Container und Freiflächen sind nicht beheizt.
Bei der Anmietung eines Containers verpflichtet sich der Mieter, den Container ordnungsgemäß mit einer Schließvorrichtung zu versehen und in Abwesenheit stets verschlossen zu halten. Die Stellung eines Schlosses für den Container ist im Mietvertrag umfasst. Bei Verlust haftet der Mieter für alle Kosten.
Der Mieter erhält einen Schlüssel aus der Schlüsselbox mittels Code. Eine Schlüsselversicherung wird empfohlen.
In den Mieteinheiten und auf dem gesamten Gelände ist das Rauchen verboten.
2. Übernahme der Mietsache
Der Mieter hat die Mietsache bei Übernahme zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich zu melden. Erfolgt keine solche Meldung, wird davon ausgegangen, dass die Mietsache in reinem und unbeschädigtem Zustand übernommen wurde.
Der Mieter ist verpflichtet, bei Mietvertragsende die Mietsache im selben gereinigten und besenreinen Zustand wie übernommen zurückzugeben. Die Verwendung von Reinigungsmitteln muss vorher mit dem Vermieter abgestimmt werden.
Sollte der Container nicht ordnungsgemäß und in leerem Zustand zurückgegeben werden, werden die anfallenden Kosten dem Mieter berechnet.
3. Zutritt zum Lagergelände und zu den Containern
Der Mieter hat 24 Stunden an 7 Tagen der Woche die Möglichkeit, an seine Mietsache zu gelangen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die auf Vandalismus und unbefugten Zutritt zurückzuführen sind.
Die Fläche um die Container und Freiflächen darf zum Halten und Parken zum Zwecke des Verladens genutzt werden. Auf den Parkflächen und neben den Containern ist keine Lagerung von Gegenständen zulässig.
Bei winterlicher Witterung wird auf dem Gelände nur ein eingeschränkter Winterdienst bereitgestellt. Die Benutzung des Geländes erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr.
Der Mieter ist nicht berechtigt, aus vorübergehenden Versorgungsunterbrechungen Mietminderungsansprüche geltend zu machen, sofern die Unterbrechung nicht vom Vermieter zu vertreten ist.
Auf dem gesamten Gelände gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO).
4. Nutzung der Mietsache
Der Mieter versichert, dass alle eingelagerten Gegenstände sein freies, unbelastetes Eigentum sind oder er die Verfügungsgewalt über diese erhalten hat.
Nicht eingelagert werden dürfen:
- Nahrungsmittel und verderbliche Waren (außer sicher verpackt gegen Schädlingsbefall)
- Lebewesen jeder Art
- Brennbare oder entzündliche Stoffe/Flüssigkeiten (Gas, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel)
- Unter Druck stehende Gase
- Materialien, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen könnten
- Verbotene oder gesetzwidrig in Besitz befindliche Waffen, Sprengstoffe, Munition
- Chemikalien, radioaktive Stoffe, biologische Kampfstoffe, Giftmüll, Asbest oder sonstige gefährliche Materialien
- Jegliche verbotene Substanzen und Gegenstände oder unrechtmäßig erworbene Gegenstände
Es ist dem Mieter verboten, die Mieteinheit als Büro, Wohnung oder Geschäftsadresse zu verwenden, gewerbliche oder behördlich genehmigungspflichtige Tätigkeiten auszuüben, etwas ohne Genehmigung an Wand, Decke oder Boden zu befestigen, oder andere Mieter und den Vermieter zu beeinträchtigen.
Der Mieter ist verpflichtet, unverzüglich etwaige Schäden des Abteils dem Vermieter zu melden.
5. Alternative Mietsache
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. Reparaturen, behördliche Anweisungen) hat der Vermieter das Recht, den Mieter aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen die Mieteinheit zu räumen und die gelagerten Sachen in einen alternativen Container zu verbringen.
Falls der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht entspricht, ist der Vermieter berechtigt, die Mieteinheit zu öffnen und die dort gelagerten Sachen zu verbringen. Die Verbringung erfolgt auf Risiko und Kosten des Mieters.
6. Mietzeit und Kündigung
Mindestmietdauer: Die Mindestmietdauer beträgt zwei Wochen.
Unbefristeter Mietvertrag: Das Mietverhältnis kann jederzeit von beiden Parteien zum Monatsende gekündigt werden.
Kündigungsform: Die Kündigung bedarf keiner Schriftform. Sobald der Schlüssel abgegeben wurde, erlischt das Mietverhältnis automatisch zum Monatsende.
Kündigungsfrist: 30 Tage zum Monatsende.
Mietzahlungsfällig: Die Miete ist bis zum 03. eines jeden Monats fällig. Sollte die Miete nicht rechtzeitig gezahlt werden, behält sich der Vermieter vor, das Mietverhältnis sofort aufzulösen.
7. Mietkaution
Der Mieter ist verpflichtet, bei Unterzeichnung des Vertrages einen Betrag in Höhe von 250,00 EUR als unverzinsliche Kaution zu hinterlegen.
Diese Kaution wird vom Vermieter spätestens 21 Tage nach Beendigung des Mietverhältnisses ohne Zinsen rückerstattet, jedoch reduziert um:
- Kosten für Reinigung des Abteils, falls der Mieter seiner Pflicht nicht nachkommt
- Schäden am Abteil oder an anderen Einrichtungen/Gütern auf dem Gelände
- Mietrückstände, Mahnkosten, Verzugszinsen und Verwertungskosten zurückgelassener Gegenstände
8. Mietzins
Die Höhe des Mietentgeltes ist im Mietvertrag geregelt und wird monatlich im Voraus fällig.
Die Miete wird zum 3. eines Monats mittels SEPA-Lastschrift eingezogen.
Bei einem nicht erfolgreichen Lastschrifteinzug wird eine Bearbeitungsgebühr berechnet.
Der Vermieter ist berechtigt, die Miete durch schriftliche Mitteilung jederzeit zu erhöhen. Die Erhöhung wird frühestens zwei Monate nach Zugang der Mitteilung wirksam. Der Mieter hat ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ablauf des letzten Monats vor Wirksamwerden der Preiserhöhung.
9. Sonderkündigung
Der Vermieter kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen, insbesondere wenn:
- Der Mieter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung vertragswidrig die Mietsache nutzt
- Der Mieter mit der Mietzahlung in Verzug ist (ab dem 1. Tag)
- Die Abbuchung über die SEPA aufgrund fehlender Deckung zu einem Lastschriftrückläufer führt
- Über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde
- Der Mieter sonstige vertragliche Pflichten schwerwiegend verletzt
Der Mieter ist verpflichtet, für die vereinbarte Mietdauer nach fristloser Kündigung Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu entrichten.
10. Rückgabe und Pfandrecht
Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache vollständig von fremden Sachen geräumt, gereinigt und unbeschädigt zurückzugeben.
Wird der Mietgegenstand nicht vertragsgemäß zurückgegeben, wird dem Mieter eine angemessene Frist gesetzt. Erfolgt die Wiederherstellung nicht fristgerecht, bedient sich der Vermieter eines Dritten und berechnet die anfallenden Kosten dem Mieter.
Sollte der Mieter den Schlüssel verlieren, hat er die Kosten für die Öffnung zu tragen und für eine neue Schließvorrichtung zu sorgen.
Der Vermieter hat das Recht, eingelagerte Sachen zum Ausgleich seiner Forderungen zu verwerten, wenn der Mieter nicht innerhalb einer Woche nach Fristsetzung die offenen Forderungen begleicht.
11. Versicherung
Der Vermieter kennt nicht die Art und den Wert der durch den Mieter eingelagerten Gegenstände und hat deshalb keine Lagergutversicherung abgeschlossen.
Der Vermieter empfiehlt dem Mieter, eine Versicherung abzuschließen oder zu klären, ob eine vorhandene Hausratversicherung für Schäden aufkommt.
12. Inspektion der Mietsache
Der Vermieter oder seine Bevollmächtigten darf die Mietsache aus wichtigem Grund zur Prüfung ihres Zustandes in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung zu üblichen Geschäftszeiten betreten. In Fällen dringender Gefahr kann der Vermieter auch ohne Ankündigung betreten.
13. Mehrere Mieter und Untervermietung
Mehrere Personen als Mieter haften für alle Verpflichtungen als Gesamtschuldner.
Die Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung an Dritte ohne Zustimmung des Vermieters ist nicht gestattet.
14. Gerichtsstand
Soweit der Mieter Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, sind Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Vermieters (Mainz).
Stand: Januar 2026